Merkmale von PSD2

Lernen Sie hier die Vorteile der neuen EU-Zahlungsdiensterichtlinie kennen

Die Zeitspanne des Session-Timeout verändert sich. Das bedeutet für Sie, dass die automatische Abmeldung aus dem Online-Banking künftig nicht mehr nach 15 Minuten, sondern bereits nach fünf Minuten erfolgt. Damit ist gewährleistet, dass keine dritte Person in Ihrer Abwesenheit den noch offenen Login ihres Online-Bankings missbraucht.


Zum Login ins Online-Banking geben ab dem 11. Dezember 2019 alle 90 Tage zusätzlich zu Ihrer PIN eine TAN ein. Damit sichern Sie Ihre Konten noch intensiver gegen unberechtigte Zugriffe. Da Sie unter diesen Voraussetzungen regelmäßig eine TAN für Ihren Online-Zugang benötigen, stellen Sie bitte sicher, dass Sie jederzeit Zugriff auf das von Ihnen gewählte TAN-Verfahren haben. Gerade dann, wenn Sie unterwegs sind.

Hinweis VR-BankingApp: Damit die Kriterien einer starken Kundenauthentifizierung erfüllt sind, kann eine Gerätebindung erfolgen. Dadurch entfallen erforderliche TAN-Eingaben bei Umsatzabfragen. Die Gerätebindung kann in den App-Einstellungen unter "Gerät registrieren" durchgeführt werden.


Verwalten Sie Kontozugriffe selbst. Im Online-Banking gibt es eine neue Funktion, mit der Sie Konto­zugriffe von Dritt­diensten ganz bequem verwalten können. Hier können Sie sehen, welche Zahlungs­auslöse- oder Konto­informationsdienste in Ihrem Auftrag auf Ihr Konto zugegriffen haben. Sie können Ihre Zustimmung zum Kontozugriff jederzeit widerrufen, direkt gegenüber dem Drittdienst der im Online-Banking Ihrer Volksbank in Südwestfalen eG.


Es gibt TAN-freie Verfügungen. Durch Sicherheitsmaßnahmen sind zum Beispiel bei Zahlungen an Ihre eigenen Zahlungskonten (Umbuchungen) bei Ihrer Volksbank in Südwestfalen eG ohne TAN-Eingabe möglich.


Es ist Zahlungs­dienste­anbietern verboten, Ihre Zahlungs­vorgänge oder Sicher­heits­daten zu speichern. Zahlungs­dienste­anbieter müssen dafür Sorge tragen, dass Ihre personalisierten Sicher­heits­merkmale wie Anmelde­name, PIN und TAN keinen anderen Parteien zugänglich sind. Zahlungs­dienste­anbieter die Sie beauftragen, sind zukünftig berechtigt, Ihre Konto­zugangsdaten, wie zum Beispiel PIN und TAN, abzufragen.